§ 1 Name, Sitz und Rechtsform:

  1. Die Stiftung führt den Namen: „Maria-Rosa-Stiftung für Kinder und Jugendliche“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Herxheim.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bzw. deren Eltern und /oder Pflege- oder Adoptiveltern, Straßenkindern mit und ohne Eltern, ADS – behafteten Kindern und Jugendlichen (Aufmerksamkeit – Defizit – Schwäche), in Not geratenen Menschen. Hierzu gewährt sie Unterstützung in Sach- und Geldleistungen (Vorsorgemaßnahmen, Betreuung, Schulung). Über das Nähere entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung beträgt anfangs 50.000 DM (oder den Gegenwert in Euro) und beinhaltet auch das Eigentum an Grundstücken und Sachwerten.
Durch Zuwendungen Dritter kann das Stiftungsvermögen aufgestockt werden.
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen, zu mehren und zu verwalten.

 

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter; soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sowie der Stifter und dessen Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind: Der Vorstand und das Kuratorium.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende werden vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren mehrheitlich bestimmt; Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung sind:
    1. Michael M. Schiestel, Kaufmann
    2. Wilhelm E. Schiestel, Bäckermeister
    3. J. Peter Schiestel, Kaufmann
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte die Stiftung. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Verwaltung des Stiftungsvermögens
    2. Verwendung der Stiftungsmittel
    3. Führung des Nachweises über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens
    4. Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
    5. Vorlage der Jahresrechnung an das Kuratorium und an das Finanzamt.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter.
  4. Nach Ablauf der Amtszeit führt das jeweilige Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied zu bestimmen.
  5. Bis zu zwei Mitgliedern des Vorstandes dürfen gleichzeitig dem Kuratorium angehören.

 

§ 7 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung besteht das Kuratorium aus:
    1. Elisabeth Schiestel, Ergotherapeutin, Herxheim
    2. Josef Schiestel, Schlosser, Herxheim
    3. Beate Vosen, Ergotherapeutin, Paderborn
    4. Jan Gehrlein, Rechtsanwalt, Bellheim
  2. Der Familie Schiestel, mit allen Abkömmlingen, sollen zwei Sitze im Kuratorium zustehen.
    Sollte eine Besetzung der Sitze durch Familienmitglieder nicht möglich sein, sind die Sitze durch den/die jeweilige/n Bürgermeister/in von Herxheim zu vergeben.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt sechs Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit wählt das Kuratorium einen Nachfolger, eine Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt zunächst über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung.
  2. Darüber hinaus hat es folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes
    3. Berufung der Vorstandsmitglieder
    4. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  3. Das Kuratorium entscheidet insbesondere auch über eine Änderung der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung.
  4. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Der Vorstand und das Kuratorium sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu seinen Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Das Kuratorium und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Stiftung müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt werden.
Anschließend ist die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

 

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht mach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesstiftungsgesetzes.
Die Stiftungsorgane sind von der Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnung an die Stiftungsbehörde befreit.

 

§ 11 Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den SOS Kinderdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für, dem Willen des Stifters entsprechend, gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung in Kraft.

 

Download der Satzung als PDF-Datei